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STK 2018 29

fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG), vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG)

Schwyz · 2018-07-04 · Deutsch SZ
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fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG), vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

E. 4 Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Doppel KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Er- stattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. Juli 2018 kau

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Doppel KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Er- stattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juli 2018 STK 2018 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsbe- rechtigte Person (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG), vorsätzliches Führen eines Mo- torfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2018, SEO 2018 6);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2018 innert Frist am 8. Juni 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 27. Juni 2018 zum Versand kam;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 2. Juli 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Doppel KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Er- stattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. Juli 2018 kau